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Frage Gespeicherte Auswertung

Ein Vertrag nach dem 1. Januar 2002: kann Anpassung nach § 313 verlangt werden, und schließt eine Unmöglichkeit den Leistungsanspruch nach § 275 aus?

Zwei Wege eines Vertrags nach der Schuldrechtsreform. § 313 öffnet das Recht, Anpassung zu verlangen. §§ 275 und 326 betreffen den Ausschluss der Leistung. Die Unzumutbarkeit stellt das Gericht fest.

Dies ist eine Erläuterung des Assistenten, kein Berechnungsergebnis. Prüfen Sie die Schlussfolgerungen anhand der Begründung und der Quellen unten.

Ergebnisse

5

Bedingungsprüfung

Ohne gerichtliche Feststellung: die Anpassung ist nicht festgestellt

Beurteilung erforderlich

Abfrageparameter · 2
v
v
teil
t
Ausgangsfakten · 3
  • Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)

    v: v
  • Leistung, die aus dem Schuldverhältnis geschuldet wird (§ 241 Abs. 1)

    l: ls: v
  • Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten (§ 313 Abs. 1)

    v: v

Fragen zur Beurteilung

  • authority
    Court
    Kennung
    case/PreisOhneGericht/query/anpassung-verlangbar:0
    Bedingung
    festhalten_am_unveraenderten_vertrag_nicht_zumutbar
    Beweis speichern
    case/PreisOhneGericht/query/anpassung-verlangbar:441e03798f4e7ab047de695803e98850589b6934dbe631e926d0bfed47fbc6ac
    request
    Argumente
    • Kennung
      v
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      entity_ref
    • Kennung
      t
      Typ
      entity_ref
    Polarität
    positive
    relation
    festhalten_am_unveraenderten_vertrag_nicht_zumutbar
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: texte nicht gespeichert

Liegt keine gerichtliche Feststellung vor, ist das Anpassungsverlangen nicht festgestellt.

Bedingungsprüfung

Mit gerichtlicher Feststellung: Anpassung kann verlangt werden

Festgestellt

Abfrageparameter · 2
v
v
teil
t
Ausgangsfakten · 4
  • Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)

    v: v
  • Leistung, die aus dem Schuldverhältnis geschuldet wird (§ 241 Abs. 1)

    l: ls: v
  • Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, haben sich nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert, und die Parteien hätten den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten (§ 313 Abs. 1)

    v: v
  • § 313 Abs. 1. Das Gericht hat festgestellt, dass dem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann

    v: vteil: t
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 1

Hat das Gericht die Unzumutbarkeit festgestellt, kann Anpassung nach § 313 verlangt werden.

Bedingungsprüfung

Embargo: der Leistungsanspruch ist ausgeschlossen

Festgestellt

Abfrageparameter · 1
l
l
Ausgangsfakten · 3
  • Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)

    v: v
  • Leistung, die aus dem Schuldverhältnis geschuldet wird (§ 241 Abs. 1)

    l: ls: v
  • Die Leistung ist von Anfang an unmöglich oder wird später unmöglich (§ 265 Satz 1, § 275 Abs. 1)

    l: l
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 2

Bedingungsprüfung

Embargo: der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt

Festgestellt

Abfrageparameter · 2
v
v
l
l
Ausgangsfakten · 3
  • Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)

    v: v
  • Leistung, die aus dem Schuldverhältnis geschuldet wird (§ 241 Abs. 1)

    l: ls: v
  • Die Leistung ist von Anfang an unmöglich oder wird später unmöglich (§ 265 Satz 1, § 275 Abs. 1)

    l: l
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 2

Bei einem Embargo ist der Leistungsanspruch ausgeschlossen, und der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Bedingungsprüfung

Grobes Missverhältnis: das Leistungsverweigerungsrecht ist festgestellt

Festgestellt

Abfrageparameter · 1
l
l
Ausgangsfakten · 3
  • Der Vertrag ist ein gegenseitiger Vertrag (§§ 320 ff.)

    v: v
  • Leistung, die aus dem Schuldverhältnis geschuldet wird (§ 241 Abs. 1)

    l: ls: v
  • § 275 Abs. 2. Das Gericht hat festgestellt, dass der Aufwand der Leistung unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht; dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat (Satz 2)

    l: l
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 1

Bei einem groben Missverhältnis ist das Leistungsverweigerungsrecht des § 275 festgestellt.

Zitieren

Der Snapshot ist unveränderlich: Der SHA-256 des herunterladbaren JSON fixiert ihn, ein Abrufdatum ist daher nicht nötig.

Zitat
„Ein Vertrag nach dem 1. Januar 2002: kann Anpassung nach § 313 verlangt werden, und schließt eine Unmöglichkeit den Leistungsanspruch nach § 275 aus?“. Arxo Lens, Stand 2026-09-20. https://lens.arxo.io/a/b_164cf90a136f1e0b338e074290017d1866dc3a5ef7291c14f71633ccc77abf64. SHA-256 des Snapshots: 164cf90a136f1e0b338e074290017d1866dc3a5ef7291c14f71633ccc77abf64.
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