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Frage Gespeicherte Auswertung

Eine Forderung, entstanden am 15. März 2020: ist die regelmäßige Verjährung nach dem BGB von 1896 vollendet, und nach dem heutigen BGB?

Dieselben vier Jahre, zwei Texte. Das BGB von 1896 zählt dreißig Jahre. Das heutige BGB lässt die regelmäßige Frist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres beginnen.

Dies ist eine Erläuterung des Assistenten, kein Berechnungsergebnis. Prüfen Sie die Schlussfolgerungen anhand der Begründung und der Quellen unten.

Ergebnisse

5

Bedingungsprüfung

BGB 1896: die dreißigjährige Frist ist nicht vollendet

Widerlegt

Abfrageparameter · 1
causa
c4
Ausgangsfakten · 3
  • der Schuldner hat sich gegenüber dem Gläubiger durch den Vertrag verpflichtet, der dem Anspruch zugrunde liegt

    creditor: g4debitor: s4causa: c4
  • der Kläger erhebt gegen den Beklagten einen Anspruch — das streitige Rechtsverhältnis, auf das sich die Frage bezieht

    causa: c4actor: g4reus: s4
  • der Anspruch ist entstanden (das Klagerecht ist entstanden) so viele volle Jahre vor dem Tag des Rechtsstreits; die Frist ist als Dauer und nicht als Datum angegeben, damit sich ein und derselbe Fall zu jedem beliebigen Datum des Rechts des Glieds lesen lässt

    causa: c4anni: 4
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 5

Bedingungsprüfung

BGB 1896: die heutige Verjährung ist nicht festgestellt

Unbestimmt

Abfrageparameter · 2
a
a4
tag
31. Dezember 2023
Ausgangsfakten · 3
  • der Schuldner hat sich gegenüber dem Gläubiger durch den Vertrag verpflichtet, der dem Anspruch zugrunde liegt

    creditor: g4debitor: s4causa: c4
  • der Kläger erhebt gegen den Beklagten einen Anspruch — das streitige Rechtsverhältnis, auf das sich die Frage bezieht

    causa: c4actor: g4reus: s4
  • der Anspruch ist entstanden (das Klagerecht ist entstanden) so viele volle Jahre vor dem Tag des Rechtsstreits; die Frist ist als Dauer und nicht als Datum angegeben, damit sich ein und derselbe Fall zu jedem beliebigen Datum des Rechts des Glieds lesen lässt

    causa: c4anni: 4
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 5

Nach dem Text von 1896 ist die dreißigjährige Frist nicht vollendet. Die heutige Verjährung antwortet auf diesem Dossier nicht.

Bedingungsprüfung

Heutiges BGB: die Verjährung von 1896 greift nicht

Unbestimmt

Abfrageparameter · 1
causa
c4
Ausgangsfakten · 3
  • Tag, an dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200)

    a: atag: 15. März 2020
  • Tag, an dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2) — festgestellte Tatsache, im Fall origin adjudicated

    a: atag: 15. März 2020
  • Kein Hemmungstatbestand der §§ 203–208 festgestellt — ausdrückliche Angabe des Falls; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    a: a
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 4

Bedingungsprüfung

Heutiges BGB: die Verjährung ist am 31. Dezember 2023 eingetreten

Festgestellt

Abfrageparameter · 2
a
a4
tag
31. Dezember 2023
Ausgangsfakten · 3
  • Tag, an dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200)

    a: atag: 15. März 2020
  • Tag, an dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2) — festgestellte Tatsache, im Fall origin adjudicated

    a: atag: 15. März 2020
  • Kein Hemmungstatbestand der §§ 203–208 festgestellt — ausdrückliche Angabe des Falls; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    a: a
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 4

Nach dem heutigen BGB ist die Verjährung am 31. Dezember 2023 eingetreten. Die Regel von 1896 greift hier nicht.

Bedingungsprüfung

BGB 1896: das Geleistete kann nicht zurückgefordert werden

Festgestellt

Abfrageparameter · 1
causa
cp
Ausgangsfakten · 3
  • der Schuldner hat sich gegenüber dem Gläubiger durch den Vertrag verpflichtet, der dem Anspruch zugrunde liegt

    creditor: gpdebitor: spcausa: cp
  • der Kläger erhebt gegen den Beklagten einen Anspruch — das streitige Rechtsverhältnis, auf das sich die Frage bezieht

    causa: cpactor: gpreus: sp
  • der Anspruch ist entstanden (das Klagerecht ist entstanden) so viele volle Jahre vor dem Tag des Rechtsstreits; die Frist ist als Dauer und nicht als Datum angegeben, damit sich ein und derselbe Fall zu jedem beliebigen Datum des Rechts des Glieds lesen lässt

    causa: cpanni: 31
Warum dieses Ergebnis? →Quellen: 6

Wird nach eingetretener Verjährung des Textes von 1896 dennoch geleistet, kann das Geleistete nicht zurückgefordert werden (§ 222 Abs. 2).

Zitieren

Der Snapshot ist unveränderlich: Der SHA-256 des herunterladbaren JSON fixiert ihn, ein Abrufdatum ist daher nicht nötig.

Zitat
„Eine Forderung, entstanden am 15. März 2020: ist die regelmäßige Verjährung nach dem BGB von 1896 vollendet, und nach dem heutigen BGB?“. Arxo Lens. https://lens.arxo.io/a/b_8dc60329493a1c04befdfc896a7615af13afbf432738c667585865a541756854. SHA-256 des Snapshots: 8dc60329493a1c04befdfc896a7615af13afbf432738c667585865a541756854.
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