Bedingungsprüfung
Ehegatte: die Hälfte
Berechnungsergebnis
Festgestellt
Eingabeparameter
Was wir ermitteln
Gesetzlicher Erbteil des Erben (§§ 1924–1931, § 1371 Abs. 1) als exakter Bruch
Ausgangsfakten
Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)
e: Ep: DTag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)
e: Etag: 1. März 2026Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird
e: Ef: FEhe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)
e: Eehe: EHEEhegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)
ehe: EHEerster: Dzweiter: SDie Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)
e: Ep: SDie Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung
ehe: EHELeibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)
f elternteil kind F D C1 F D C2 F C2 G1 F C2 G2 Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)
e p E C1 E G1 E G2 Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)
e: Ep: C2
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}Warum dieses ErgebnisAngewendete Regeln und Voraussetzungen
Ableitungspfad30 Schritte
- 1Fallfakt
Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)
f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1
- 2Regel
Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen
Abstammungsglied: von Blut oder durch Annahme als Kind: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood
Abs. 1924
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante - 3Fallfakt
Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)
e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE
- 4Fallfakt
Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)
ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S
- 5Regel
Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite
der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1353
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem - 6Fallfakt
Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)
e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D
- 7Regel
Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe
Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet - 8Fallfakt
Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird
e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F
- 9Regel
Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5
Annahmepolitik: ersetzt die Blutsverwandtschaft oder tritt hinzu: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood
Abs. 1924
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft - 10Regel
nach der Politik „ersetzen“ bleibt der leibliche Elternteil wirksam, bis das Kind einen Annehmenden hat
wirksames Abstammungsglied unter Berücksichtigung der Annahmepolitik: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1
Kennung
urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted - 11Regel
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen
Ehegatten (das Glied ist in einer Richtung gegeben, in beiden gelesen): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante - 12Regel
Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung
Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1
Abs. 1924
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind - 13Regel
Ehegatten, umgekehrte Lesart
Ehegatten, in beiden Richtungen: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D
Kennung
urn:law:calc:kinship#SpousesBackward - 14Fallfakt
Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung
ehe: urn:de:bgb:p2:EHE
- 15Regel
Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)
Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft
Abs. 1363
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand - 16Regel
Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)
Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1371
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils - 17Fallfakt
Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)
e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1
- 18Regel
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)
e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1
Abs. 1923
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig - 19Regel
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)
Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1
Abs. 1924
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht - 20Regel
Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt
Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1
Abs. 1924
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden - 21Regel
Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)
In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1
Abs. 1930
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt - 22Regel
Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)
Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1
Abs. 1930
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen - 23Fallfakt
Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)
e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S
- 24Regel
Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)
e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1923
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig - 25Regel
Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt
Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte - 26Regel
Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht
Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar - 27Regel
Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte
Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte - 28Regel
Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)
Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten - 29Regel
Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner
1/2 = 1 / 2
Abs. 1931
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch - 30Abfrage
Abfrageauswertung
von der Engine geprüft: 22 · Fallfakt: 8 · Vollständiger Graph: 343 Knoten
Schritte des gespeicherten Beweises von den Fallfakten zur Antwort. Die Formeln werden so gezeigt, wie sie in der Norm stehen, mit eingesetzten Werten; die Seite berechnet nichts neu.
Grundlage dieser Antwort
Regeln aus dem gespeicherten Beweisweg dieser Antwort.
de.bgb.ehe
Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstemWird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteilsDie Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKanteMit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaftDer überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKanteEin Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfteEin zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRechtErbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfaehigDer Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruchGesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegattenDie Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371AnwendbarDie erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufenMit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendetKinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKindEin Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetztDer Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebendenDer überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
calc.kinship
nach der Politik „ersetzen“ bleibt der leibliche Elternteil wirksam, bis das Kind einen Annehmenden hat
Kennung
urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdoptedEhegatten, umgekehrte Lesart
Kennung
urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Weitere Regeln der Berechnung88
Angewendet in der Gesamtberechnung, aber nicht Teil des Beweiswegs dieser Antwort.
de.bgb.ehe
Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitemBeide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigtDie Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErsterDie Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiterDie Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaftDie Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtungBestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechselJeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltungDie Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVorausDas jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrenntDie für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAbkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbeDer an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings tretende Abkömmling (§ 2051 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnDieStelleTretenderAbkoemmlingDie Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaftDer Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglichJeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeitJeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungenDie Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErbenDas Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblichBesetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstammBis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzungDie ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTageEin überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhandenGehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStammErbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetretenMit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteiltWer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStammGehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegattenDer lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRechtFällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, als besonderer Erbteil (§ 1935)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErhoehungIstBesondererErbteilHinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegenDie Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruchEin gesetzlicher Erbe ist vor oder nach dem Erbfall weggefallen (§ 1935 Satz 1, § 1953)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesetzlicherErbeWeggefallenDer Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasserDer Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburtenDem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteilDem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteilDer Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#InventarerrichtungAn die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenenErben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeileErhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfteDer Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErbenHinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MiterbeMit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteiltDie Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlichTechnische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#RechentiefeSchriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlichAn die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmlingDie an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstammsDie an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): der Anteil bleibt unter dem Haupt desselben Stammes (§ 1927 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammDesUnterstammsJeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKindKinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKindJedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKindDie Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechteErbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UnterknotenFünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahreDie Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlichEin Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhandenWer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterbenZahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemmeDie Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme
Kennung
urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
calc.kinship
der Elternteil eines Vorfahren der Tiefe d ist Vorfahr der Tiefe d + 1, innerhalb der Tiefengrenze
Kennung
urn:law:calc:kinship#AncestorStepKind
Kennung
urn:law:calc:kinship#Childeine Familie mit Annahmepolitik unterliegt der Prüfung
Kennung
urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoptioneine Familie mit Tiefengrenze unterliegt der Prüfung
Kennung
urn:law:calc:kinship#DeclaredByCapeine Familie mit Gradzählungspolitik unterliegt der Prüfung
Kennung
urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegreeeine Familie mit einem Abstammungsglied unterliegt der Prüfung
Kennung
urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdgedie Familie ist wohlgeformt: kein Mangel wird abgeleitet
Kennung
urn:law:calc:kinship#FamilyWellformedEnkel — Person, deren Vorfahr der Tiefe 2 diese Person ist
Kennung
urn:law:calc:kinship#GrandchildGroßelternteil — Vorfahr der Tiefe 2
Kennung
urn:law:calc:kinship#Grandparenthalbbürtige Geschwister: genau ein gemeinsamer wirksamer Elternteil, verschiedene Personen
Kennung
urn:law:calc:kinship#HalfSiblingVerwandtschaftsgrad — der kleinste Kandidat
Kennung
urn:law:calc:kinship#KinDegreeaufsteigende Linie: die zweite Person ist Vorfahr der ersten
Kennung
urn:law:calc:kinship#LineAscendingSeitenlinie: es gibt einen gemeinsamen Vorfahren, aber keine Person ist Vorfahr der anderen
Kennung
urn:law:calc:kinship#LineCollateralabsteigende Linie: die zweite Person ist Abkömmling der ersten
Kennung
urn:law:calc:kinship#LineDescendingdas Kind ist Mitglied des Graphen
Kennung
urn:law:calc:kinship#MemberAsChildder Elternteil ist Mitglied des Graphen
Kennung
urn:law:calc:kinship#MemberAsParentder Ehegatte ist Mitglied des Graphen
Kennung
urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseFirstder Ehegatte ist Mitglied des Graphen
Kennung
urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseSecondNeffe oder Nichte — Person, der gegenüber diese Person Onkel oder Tante ist
Kennung
urn:law:calc:kinship#NephewOrNieceElternteil
Kennung
urn:law:calc:kinship#Parentrömische Zählung: der Grad über einen gemeinsamen Vorfahren ist die Summe der Tiefen
Kennung
urn:law:calc:kinship#RomanCandidatedie Person ist ihr eigener Vorfahr der Tiefe 0
Kennung
urn:law:calc:kinship#SelfAtDepthZerohalbbürtiges Geschwister
Kennung
urn:law:calc:kinship#SiblingHalfEhegatten, unmittelbare Lesart
Kennung
urn:law:calc:kinship#SpousesForwardOnkel oder Tante — Geschwister eines Elternteils
Kennung
urn:law:calc:kinship#UncleOrAunt
Beweisgraph
Beweisknoten: 343 · assertion 15, rule_application 327, query_evaluation 1
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- Beweisverweis
- case/StammZweiKinder/query/teil-s-halb
Ursprüngliche Begründung · JSON
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paragraph/1353
§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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"text": "§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft\n(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.\n(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.\n"
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}paragraph/1355
§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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"text": "§ 1355 Ehename\n(1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung.\n(2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten,\n2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder\n3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen.\nIm Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden.\n(3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden,\n2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.\n(4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.\n(5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen,\n2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder\n3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend.\n(6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.\n"
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}paragraph/1356
§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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"text": "§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit\n(1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung.\n(2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.\n"
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}paragraph/1360
§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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"text": "§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt\nDie Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.\n"
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}paragraph/1360a
§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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"text": "§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht\n(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.\n(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.\n(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.\n(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.\n"
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}paragraph/1363
§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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"text": "§ 1363 Zugewinngemeinschaft\n(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.\n(2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.\n"
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}paragraph/1364
§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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"text": "§ 1364 Vermögensverwaltung\nJeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.\n"
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}paragraph/1371
§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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"text": "§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall\n(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.\n(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.\n(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.\n(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.\n"
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}paragraph/1922
§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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"text": "§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge\n(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.\n(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.\n"
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}paragraph/1923
§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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"text": "§ 1923 Erbfähigkeit\n(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.\n(2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.\n"
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}paragraph/1924
§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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"text": "§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung\n(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers.\n(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.\n(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).\n(4) Kinder erben zu gleichen Teilen.\n"
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}paragraph/1927
§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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"text": "§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft\nWer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.\n"
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}paragraph/1928
§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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"text": "§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung\n(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.\n(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.\n(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.\n"
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}paragraph/1930
§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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}paragraph/1931
§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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"text": "§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten\n(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.\n(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.\n(3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.\n(4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.\n"
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}paragraph/1934
§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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"text": "§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten\nGehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.\n"
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}paragraph/1935
§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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"text": "§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung\nFällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.\n"
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}paragraph/1936
§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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"text": "§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates\nIst zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.\n"
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}paragraph/1942
§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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"text": "§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft\n(1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).\n(2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.\n"
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}paragraph/1946
§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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}paragraph/1952
§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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"text": "§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts\n(1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.\n(2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.\n(3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.\n"
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}paragraph/1953
§ 1953 Wirkung der Ausschlagung (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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"text": "§ 1953 Wirkung der Ausschlagung\n(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.\n(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.\n(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.\n"
}
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}paragraph/1969
§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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"text": "§ 1969 Dreißigster\n(1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen.\n(2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.\n"
}
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"visibility": "public"
}paragraph/1974
§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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"text": "§ 1974 Verschweigungseinrede\n(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.\n(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde.\n(3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.\n"
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}paragraph/1993
§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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"text": "§ 1993 Inventarerrichtung\nDer Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).\n"
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}paragraph/2032
§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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}paragraph/2038
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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"text": "§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses\n(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.\n"
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"visibility": "public"
}paragraph/2042
§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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"text": "§ 2042 Auseinandersetzung\n(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.\n(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.\n"
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"visibility": "public"
}paragraph/2047
§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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"text": "§ 2047 Verteilung des Überschusses\n(1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile.\n(2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.\n"
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"visibility": "public"
}paragraph/2050
§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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"text": "§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben\n(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.\n(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.\n(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.\n"
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"visibility": "public"
}paragraph/2051
§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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"text": "§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings\n(1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet.\n(2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.\n"
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"visibility": "public"
}paragraph/2057
§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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"text": "§ 2057 Auskunftspflicht\nJeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.\n"
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§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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"text": "§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings\n(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.\n(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.\n(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.\n(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.\n"
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§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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- de.bgb.erbfolge
- de.bgb.fristen
- de.bgb.verfuegungen
Technische DatenVollständige Antwort, Parameter und Prüfsummen
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- COMPUTED
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