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Gesetzliche Erbfolge: welche Bruchteile erhalten Ehegatte, Kind und Enkel, und bleibt die Entziehung des Pflichtteils ohne gerichtliche Feststellung offen?

Ein Stamm der ersten Ordnung: der überlebende Ehegatte in Zugewinngemeinschaft, ein lebendes Kind und der Enkel eines vorverstorbenen Kindes. Daneben der Pflichtteil einer enterbten Tochter und die Entziehung, über die das Gericht noch nicht befunden hat.

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6

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6

Condition

Ehegatte: die Hälfte

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Established

Input parameters

What we are finding

Gesetzlicher Erbteil des Erben (§§ 1924–1931, § 1371 Abs. 1) als exakter Bruch

ES1/2

Input facts

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: Ep: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    e: Etag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: Ef: F
  • Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: Eehe: EHE
  • Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: EHEerster: Dzweiter: S
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: S
  • Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: EHE
  • Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    felternteilkind
    FDC1
    FDC2
    FC2G1
    FC2G2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    ep
    EC1
    EG1
    EG2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: Ep: C2
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Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path30 steps

  1. 1

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  2. 2

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  3. 3

    Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  4. 4

    Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  5. 5

    Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1353

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
    rule
  6. 6

    Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D

    case fact
  7. 7

    Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
    rule
  8. 8

    Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F

    case fact
  9. 9

    Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    adoption policy: replaces the blood branch or adds to it: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
    rule
  10. 10

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  11. 11

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    spouses (the edge is given one way, read both ways): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
    rule
  12. 12

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  13. 13

    spouses, reverse reading

    spouses, both ways: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
    rule
  14. 14

    Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  15. 15

    Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft

    para. 1363

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
    rule
  16. 16

    Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1371

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
    rule
  17. 17

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  18. 18

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  19. 19

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  20. 20

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  21. 21

    Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
    rule
  22. 22

    Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
    rule
  23. 23

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  24. 24

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  25. 25

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
    rule
  26. 26

    Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
    rule
  27. 27

    Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
    rule
  28. 28

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
    rule
  29. 29

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/2 = 1 / 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  30. 30

    Query evaluation

    query

verified by the engine: 22 · case fact: 8 · Full graph: 343 nodes

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Basis of this answer

Rules on the saved proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
  • Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
  • Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
  • Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
  • Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
  • Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
  • Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
  • Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
  • Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
  • Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
  • Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
  • Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
calc.kinship
  • under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
  • spouses, reverse reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Other rules in the evaluation88

Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitem
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigt
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErster
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiter
  • Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaft
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtung
  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechsel
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltung
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVoraus
  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrennt
  • Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
  • Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbe
  • Der an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings tretende Abkömmling (§ 2051 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnDieStelleTretenderAbkoemmling
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaft
  • Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglich
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeit
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungen
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErben
  • Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblich
  • Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
  • Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzung
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Ein überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhanden
  • Gehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStamm
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
  • Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStamm
  • Gehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegatten
  • Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
  • Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, als besonderer Erbteil (§ 1935)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErhoehungIstBesondererErbteil
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegen
  • Die Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruch
  • Ein gesetzlicher Erbe ist vor oder nach dem Erbfall weggefallen (§ 1935 Satz 1, § 1953)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesetzlicherErbeWeggefallen
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasser
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteil
  • Dem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteil
  • Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Inventarerrichtung
  • An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
  • Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
  • Erhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfte
  • Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErben
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Miterbe
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteilt
  • Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlich
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlich
  • An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): der Anteil bleibt unter dem Haupt desselben Stammes (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammDesUnterstamms
  • Jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKind
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
  • Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechte
  • Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
  • Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlich
  • Ein Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhanden
  • Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
  • Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
  • Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
calc.kinship
  • the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
  • child

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Child
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • a family with a parent edge is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdge
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed
  • grandchild — a person whose ancestor of depth 2 is this person

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandchild
  • grandparent — ancestor of depth 2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandparent
  • half siblings: exactly one common effective parent, distinct persons

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#HalfSibling
  • degree of kinship — the smallest candidate

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#KinDegree
  • ascending line: the second person is an ancestor of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineAscending
  • collateral line: there is a common ancestor, but neither person is an ancestor of the other

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineCollateral
  • descending line: the second person is a descendant of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineDescending
  • the child is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsChild
  • the parent is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsParent
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseFirst
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseSecond
  • nephew or niece — a person to whom this person is uncle or aunt

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#NephewOrNiece
  • parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Parent
  • Roman count: the degree through a common ancestor is the sum of the depths

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#RomanCandidate
  • the person is their own ancestor of depth 0

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SelfAtDepthZero
  • half sibling

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SiblingHalf
  • spouses, forward reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesForward
  • uncle or aunt — sibling of a parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#UncleOrAunt

Proof graph

Proof graph · 12 layer
query_evaluationgesetzlicher_erbteilrule_applicationErbteilAlsBruchrule_applicationErbteilDesEhegattenrule_applicationEhegatteNebenErsterOrdnungHaelfterule_applicationErhoehung1371Anwendbarrule_applicationErsteOrdnungBerufenrule_applicationUeberlebenderEhegatterule_applicationErhoehungDesErbteilsassertionehe_beim_erbfallrule_applicationOrdnungBesetztrule_applicationErbfaehigrule_applicationSpousesBackwardassertionerblasserassertionfamilierule_applicationAndererEhegatteVonErstemrule_applicationGesetzlicherGueterstandrule_applicationGueterstandDurchTodBeendetrule_applicationStammBesetztDurchLebendenassertionlebt_beim_erbfallrule_applicationEheIstKanteassertionehegattenassertionkein_ehevertragrule_applicationErbeVonEigenemRechtrule_applicationErbfaehigrule_applicationKnotenKindassertionlebt_beim_erbfallrule_applicationBloodParentEffectiveWhenNotAdoptedrule_applicationAbstammungIstKanterule_applicationAnnahmeErsetztVerwandtschaftassertionabstammung

Proof nodes: 343 · assertion 15, rule_application 327, query_evaluation 1

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case/StammZweiKinder/query/teil-s-halb
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SourcesExcerpts: 34

paragraph/1353

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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paragraph/1355

§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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paragraph/1356

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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paragraph/1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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paragraph/1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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paragraph/1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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paragraph/1364

§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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paragraph/1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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paragraph/1922

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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paragraph/1923

§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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paragraph/1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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paragraph/1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1935

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1942

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1952

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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paragraph/1953

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/1993

§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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      "text": "§ 1993 Inventarerrichtung\nDer Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).\n"
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paragraph/2032

§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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paragraph/2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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      "text": "§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses\n(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.\n(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.\n"
    }
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paragraph/2042

§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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paragraph/2047

§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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paragraph/2050

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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paragraph/2051

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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paragraph/2057

§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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paragraph/2062

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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Condition

Lebendes Kind: ein Viertel

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Established

Input parameters

What we are finding

Gesetzlicher Erbteil des Erben (§§ 1924–1931, § 1371 Abs. 1) als exakter Bruch

EC11/4

Input facts

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: Ep: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    e: Etag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: Ef: F
  • Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: Eehe: EHE
  • Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: EHEerster: Dzweiter: S
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: S
  • Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: EHE
  • Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    felternteilkind
    FDC1
    FDC2
    FC2G1
    FC2G2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    ep
    EC1
    EG1
    EG2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: Ep: C2
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Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path51 steps

  1. 1

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  2. 2

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  3. 3

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  4. 4

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  5. 5

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  6. 6

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  7. 7

    Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  8. 8

    Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  9. 9

    Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1353

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
    rule
  10. 10

    Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D

    case fact
  11. 11

    Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
    rule
  12. 12

    Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F

    case fact
  13. 13

    Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    adoption policy: replaces the blood branch or adds to it: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
    rule
  14. 14

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  15. 15

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  16. 16

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  17. 17

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    spouses (the edge is given one way, read both ways): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
    rule
  18. 18

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  19. 19

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  20. 20

    spouses, reverse reading

    spouses, both ways: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
    rule
  21. 21

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  22. 22

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  23. 23

    Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  24. 24

    Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft

    para. 1363

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
    rule
  25. 25

    Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1371

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
    rule
  26. 26

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  27. 27

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  28. 28

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  29. 29

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  30. 30

    Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
    rule
  31. 31

    Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
    rule
  32. 32

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  33. 33

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  34. 34

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  35. 35

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  36. 36

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
    rule
  37. 37

    Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
    rule
  38. 38

    Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
    rule
  39. 39

    Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    1 = 2 − 1

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
    rule
  40. 40

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  41. 41

    Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Der Erbe ist weggefallen: er lebte beim Erbfall nicht mehr, hat ausgeschlagen (§ 1953), ist erbunwürdig (§ 2344) oder hat verzichtet (§ 2346); die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen wäre, wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    para. 1953

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
    rule
  42. 42

    An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
    rule
  43. 43

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  44. 44

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  45. 45

    Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    c tritt als Abkömmling an die Stelle des nicht mehr lebenden Knotens q (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
    rule
  46. 46

    An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
    rule
  47. 47

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder des Erblassers (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1931 Abs. 4): e: urn:de:bgb:p2:E; k: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
    rule
  48. 48

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    4 = 2 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
    rule
  49. 49

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; zaehler: 1; nenner: 4

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  50. 50

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/4 = 1 / 4

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  51. 51

    Query evaluation

    query

verified by the engine: 39 · case fact: 12 · Full graph: 343 nodes

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de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
  • Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
  • Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
  • Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
  • Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
  • Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
  • Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
  • Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
  • Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
  • Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
  • An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
  • Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
  • Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
  • An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
  • Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
  • Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
  • Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
  • Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
  • Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
calc.kinship
  • under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
  • spouses, reverse reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Other rules in the evaluation80

Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitem
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigt
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErster
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiter
  • Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaft
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtung
  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechsel
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltung
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVoraus
  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrennt
  • Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
  • Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbe
  • Der an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings tretende Abkömmling (§ 2051 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnDieStelleTretenderAbkoemmling
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaft
  • Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglich
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeit
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungen
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErben
  • Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblich
  • Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
  • Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzung
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Ein überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhanden
  • Gehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStamm
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
  • Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStamm
  • Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
  • Gehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegatten
  • Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, als besonderer Erbteil (§ 1935)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErhoehungIstBesondererErbteil
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegen
  • Die Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruch
  • Ein gesetzlicher Erbe ist vor oder nach dem Erbfall weggefallen (§ 1935 Satz 1, § 1953)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesetzlicherErbeWeggefallen
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasser
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteil
  • Dem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteil
  • Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Inventarerrichtung
  • Erhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfte
  • Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErben
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Miterbe
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteilt
  • Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlich
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlich
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): der Anteil bleibt unter dem Haupt desselben Stammes (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammDesUnterstamms
  • Jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKind
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechte
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
  • Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlich
  • Ein Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhanden
  • Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
calc.kinship
  • the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
  • child

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Child
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • a family with a parent edge is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdge
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed
  • grandchild — a person whose ancestor of depth 2 is this person

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandchild
  • grandparent — ancestor of depth 2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandparent
  • half siblings: exactly one common effective parent, distinct persons

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#HalfSibling
  • degree of kinship — the smallest candidate

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#KinDegree
  • ascending line: the second person is an ancestor of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineAscending
  • collateral line: there is a common ancestor, but neither person is an ancestor of the other

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineCollateral
  • descending line: the second person is a descendant of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineDescending
  • the child is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsChild
  • the parent is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsParent
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseFirst
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseSecond
  • nephew or niece — a person to whom this person is uncle or aunt

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#NephewOrNiece
  • parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Parent
  • Roman count: the degree through a common ancestor is the sum of the depths

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#RomanCandidate
  • the person is their own ancestor of depth 0

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SelfAtDepthZero
  • half sibling

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SiblingHalf
  • spouses, forward reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesForward
  • uncle or aunt — sibling of a parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#UncleOrAunt

Proof graph

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SourcesExcerpts: 34

paragraph/1353

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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      "text": "§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft\n(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.\n(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.\n"
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paragraph/1355

§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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paragraph/1356

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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paragraph/1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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paragraph/1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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paragraph/1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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paragraph/1364

§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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paragraph/1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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paragraph/1922

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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paragraph/1923

§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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paragraph/1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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paragraph/1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1935

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1942

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1952

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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paragraph/1953

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/1993

§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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paragraph/2032

§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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paragraph/2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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paragraph/2042

§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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paragraph/2047

§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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paragraph/2050

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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paragraph/2051

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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paragraph/2057

§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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paragraph/2062

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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Condition

Enkel: ein Achtel

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Established

Input parameters

What we are finding

Gesetzlicher Erbteil des Erben (§§ 1924–1931, § 1371 Abs. 1) als exakter Bruch

EG11/8

Input facts

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: Ep: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    e: Etag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: Ef: F
  • Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: Eehe: EHE
  • Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: EHEerster: Dzweiter: S
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: S
  • Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: EHE
  • Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    felternteilkind
    FDC1
    FDC2
    FC2G1
    FC2G2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    ep
    EC1
    EG1
    EG2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: Ep: C2
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Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path64 steps

  1. 1

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  2. 2

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  3. 3

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:de:bgb:p2:G2

    case fact
  4. 4

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G2; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  5. 5

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  6. 6

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  7. 7

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  8. 8

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  9. 9

    Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  10. 10

    Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  11. 11

    Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1353

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
    rule
  12. 12

    Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D

    case fact
  13. 13

    Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
    rule
  14. 14

    Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F

    case fact
  15. 15

    Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    adoption policy: replaces the blood branch or adds to it: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
    rule
  16. 16

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  17. 17

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  18. 18

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  19. 19

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  20. 20

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    spouses (the edge is given one way, read both ways): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
    rule
  21. 21

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  22. 22

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  23. 23

    spouses, reverse reading

    spouses, both ways: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
    rule
  24. 24

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  25. 25

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  26. 26

    Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  27. 27

    Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft

    para. 1363

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
    rule
  28. 28

    Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1371

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
    rule
  29. 29

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  30. 30

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  31. 31

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  32. 32

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  33. 33

    Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
    rule
  34. 34

    Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
    rule
  35. 35

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  36. 36

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  37. 37

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2

    case fact
  38. 38

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  39. 39

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  40. 40

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  41. 41

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
    rule
  42. 42

    Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
    rule
  43. 43

    Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
    rule
  44. 44

    Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    1 = 2 − 1

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
    rule
  45. 45

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  46. 46

    Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Der Erbe ist weggefallen: er lebte beim Erbfall nicht mehr, hat ausgeschlagen (§ 1953), ist erbunwürdig (§ 2344) oder hat verzichtet (§ 2346); die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen wäre, wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    para. 1953

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
    rule
  47. 47

    An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
    rule
  48. 48

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  49. 49

    An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
    rule
  50. 50

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  51. 51

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  52. 52

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  53. 53

    Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    c tritt als Abkömmling an die Stelle des nicht mehr lebenden Knotens q (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
    rule
  54. 54

    Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Besetzter Stamm des Unterknotens c unter dem vorverstorbenen q: e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
    rule
  55. 55

    An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
    rule
  56. 56

    Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    c tritt als Abkömmling an die Stelle des nicht mehr lebenden Knotens q (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
    rule
  57. 57

    Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Besetzter Stamm des Unterknotens c unter dem vorverstorbenen q: e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
    rule
  58. 58

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder des Erblassers (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1931 Abs. 4): e: urn:de:bgb:p2:E; k: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
    rule
  59. 59

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    4 = 2 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
    rule
  60. 60

    Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Zahl der besetzten Stämme, die an die Stelle des vorverstorbenen q treten (§ 1924 Abs. 3, 4): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1; k: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
    rule
  61. 61

    Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    8 = 4 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
    rule
  62. 62

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; zaehler: 1; nenner: 8

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  63. 63

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/8 = 1 / 8

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  64. 64

    Query evaluation

    query

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Basis of this answer

Rules on the saved proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
  • Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
  • Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
  • Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
  • Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
  • Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
  • Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
  • Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
  • Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
  • Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
  • An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
  • Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
  • Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
  • An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
  • Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
  • Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
  • Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
  • Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
  • Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
  • Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
calc.kinship
  • under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
  • spouses, reverse reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Other rules in the evaluation77

Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitem
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigt
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErster
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiter
  • Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaft
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtung
  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechsel
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltung
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVoraus
  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrennt
  • Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
  • Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbe
  • Der an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings tretende Abkömmling (§ 2051 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnDieStelleTretenderAbkoemmling
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaft
  • Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglich
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeit
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungen
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErben
  • Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblich
  • Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzung
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Ein überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhanden
  • Gehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStamm
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
  • Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStamm
  • Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
  • Gehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegatten
  • Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, als besonderer Erbteil (§ 1935)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErhoehungIstBesondererErbteil
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegen
  • Die Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruch
  • Ein gesetzlicher Erbe ist vor oder nach dem Erbfall weggefallen (§ 1935 Satz 1, § 1953)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesetzlicherErbeWeggefallen
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasser
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteil
  • Dem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteil
  • Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Inventarerrichtung
  • Erhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfte
  • Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErben
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Miterbe
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteilt
  • Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlich
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlich
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): der Anteil bleibt unter dem Haupt desselben Stammes (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammDesUnterstamms
  • Jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKind
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechte
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
  • Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlich
  • Ein Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhanden
calc.kinship
  • the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
  • child

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Child
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • a family with a parent edge is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdge
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed
  • grandchild — a person whose ancestor of depth 2 is this person

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandchild
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  • half siblings: exactly one common effective parent, distinct persons

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    Identifier
    urn:law:calc:kinship#KinDegree
  • ascending line: the second person is an ancestor of the first

    Identifier
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  • collateral line: there is a common ancestor, but neither person is an ancestor of the other

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineCollateral
  • descending line: the second person is a descendant of the first

    Identifier
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SourcesExcerpts: 34

paragraph/1353

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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paragraph/1355

§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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paragraph/1356

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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paragraph/1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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paragraph/1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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paragraph/1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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paragraph/1364

§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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paragraph/1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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paragraph/1922

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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paragraph/1923

§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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paragraph/1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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paragraph/1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1935

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1942

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1952

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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paragraph/1953

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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      "text": "§ 1953 Wirkung der Ausschlagung\n(1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt.\n(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt.\n(3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.\n"
    }
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/1993

§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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paragraph/2032

§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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paragraph/2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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paragraph/2042

§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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paragraph/2047

§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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paragraph/2050

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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paragraph/2051

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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paragraph/2057

§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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      "text": "§ 2057 Auskunftspflicht\nJeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.\n"
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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paragraph/2062

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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Condition

Die Erbteile ergeben zusammen eins

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Established

Input parameters

What we are finding

Die Summe der gesetzlichen Erbteile ist eins: die Erbschaft ist als Ganzes übergegangen (§ 1922 Abs. 1) — Rechenwache, keine Norm

E

Input facts

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: Ep: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    e: Etag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: Ef: F
  • Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: Eehe: EHE
  • Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: EHEerster: Dzweiter: S
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: S
  • Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: EHE
  • Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    felternteilkind
    FDC1
    FDC2
    FC2G1
    FC2G2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    ep
    EC1
    EG1
    EG2
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: Ep: C2
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Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path76 steps

  1. 1

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  2. 2

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  3. 3

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:de:bgb:p2:G2

    case fact
  4. 4

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G2; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  5. 5

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  6. 6

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  7. 7

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  8. 8

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  9. 9

    Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  10. 10

    Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  11. 11

    Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1353

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
    rule
  12. 12

    Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D

    case fact
  13. 13

    Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
    rule
  14. 14

    Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F

    case fact
  15. 15

    Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    adoption policy: replaces the blood branch or adds to it: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
    rule
  16. 16

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  17. 17

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  18. 18

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  19. 19

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:C2; child: urn:de:bgb:p2:G1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  20. 20

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    spouses (the edge is given one way, read both ways): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
    rule
  21. 21

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  22. 22

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  23. 23

    spouses, reverse reading

    spouses, both ways: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
    rule
  24. 24

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  25. 25

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  26. 26

    Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  27. 27

    Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft

    para. 1363

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
    rule
  28. 28

    Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1371

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
    rule
  29. 29

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  30. 30

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  31. 31

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  32. 32

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  33. 33

    Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
    rule
  34. 34

    Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
    rule
  35. 35

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    case fact
  36. 36

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  37. 37

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2

    case fact
  38. 38

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  39. 39

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  40. 40

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  41. 41

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
    rule
  42. 42

    Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
    rule
  43. 43

    Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
    rule
  44. 44

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
    rule
  45. 45

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/2 = 1 / 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  46. 46

    Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    1 = 2 − 1

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
    rule
  47. 47

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls nicht mehr (§ 1924 Abs. 3, § 1925 Abs. 3, § 1926 Abs. 3)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    case fact
  48. 48

    Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Der Erbe ist weggefallen: er lebte beim Erbfall nicht mehr, hat ausgeschlagen (§ 1953), ist erbunwürdig (§ 2344) oder hat verzichtet (§ 2346); die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen wäre, wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte (§ 1953 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2

    para. 1953

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
    rule
  49. 49

    An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
    rule
  50. 50

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  51. 51

    An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
    rule
  52. 52

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  53. 53

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  54. 54

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  55. 55

    Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    c tritt als Abkömmling an die Stelle des nicht mehr lebenden Knotens q (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
    rule
  56. 56

    Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Besetzter Stamm des Unterknotens c unter dem vorverstorbenen q: e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
    rule
  57. 57

    An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
    rule
  58. 58

    Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    c tritt als Abkömmling an die Stelle des nicht mehr lebenden Knotens q (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
    rule
  59. 59

    Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Besetzter Stamm des Unterknotens c unter dem vorverstorbenen q: e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; c: urn:de:bgb:p2:G2; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
    rule
  60. 60

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder des Erblassers (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1931 Abs. 4): e: urn:de:bgb:p2:E; k: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
    rule
  61. 61

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    4 = 2 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
    rule
  62. 62

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    4 = 2 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
    rule
  63. 63

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; zaehler: 1; nenner: 4

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  64. 64

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/4 = 1 / 4

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  65. 65

    Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Zahl der besetzten Stämme, die an die Stelle des vorverstorbenen q treten (§ 1924 Abs. 3, 4): e: urn:de:bgb:p2:E; q: urn:de:bgb:p2:C2; ordnung: 1; k: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
    rule
  66. 66

    Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    8 = 4 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
    rule
  67. 67

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G2; zaehler: 1; nenner: 8

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  68. 68

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/8 = 1 / 8

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  69. 69

    Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    8 = 4 × 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
    rule
  70. 70

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:G1; zaehler: 1; nenner: 8

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  71. 71

    Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    1/8 = 1 / 8

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
    rule
  72. 72

    Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Die Summe der gesetzlichen Erbteile ist eins: die Erbschaft ist als Ganzes übergegangen (§ 1922 Abs. 1) — Rechenwache, keine Norm: e: urn:de:bgb:p2:E

    para. 1922

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
    rule
  73. 73

    Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Die Summe der gesetzlichen Erbteile ist eins: die Erbschaft ist als Ganzes übergegangen (§ 1922 Abs. 1) — Rechenwache, keine Norm: e: urn:de:bgb:p2:E

    para. 1922

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
    rule
  74. 74

    Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Die Summe der gesetzlichen Erbteile ist eins: die Erbschaft ist als Ganzes übergegangen (§ 1922 Abs. 1) — Rechenwache, keine Norm: e: urn:de:bgb:p2:E

    para. 1922

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
    rule
  75. 75

    Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Die Summe der gesetzlichen Erbteile ist eins: die Erbschaft ist als Ganzes übergegangen (§ 1922 Abs. 1) — Rechenwache, keine Norm: e: urn:de:bgb:p2:E

    para. 1922

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
    rule
  76. 76

    Query evaluation

    query

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Basis of this answer

Rules on the saved proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
  • Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
  • Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
  • Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Besetzter Unterstamm des Vorverstorbenen (§ 1924 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BesetzterUnterstamm
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
  • Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
  • Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
  • Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
  • Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
  • Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
  • Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
  • Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
  • An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3; § 1925 Abs. 3 Satz 1; § 1926 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5): die Kinder eines vorverstorbenen Knotens sind Knoten seines Stammes

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenAnDerStelleDesVorverstorbenen
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
  • Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
  • Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
  • An die Stelle eines nicht mehr lebenden Abkömmlings treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3): der Stamm des Vorverstorbenen ist besetzt, wenn ein Unterstamm besetzt ist

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchAbkoemmling
  • Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): Anteil des Stammes durch die Zahl der Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilDesUnterstamms
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
  • Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
  • Erbfolge nach Stämmen (§ 1924 Abs. 3): c ist Unterknoten des vorverstorbenen q

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Unterknoten
  • Wer zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte, ist weggefallen; an seine Stelle treten seine Abkömmlinge (§ 1924 Abs. 3, § 1953 Abs. 2 im selben Maßstab)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#WegfallDurchVorversterben
  • Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
  • Die Abkömmlinge, die an die Stelle des Vorverstorbenen treten, erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4): Zahl der besetzten Unterstämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerUnterstaemme
calc.kinship
  • under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
  • spouses, reverse reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Other rules in the evaluation75

Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitem
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigt
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErster
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiter
  • Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaft
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtung
  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechsel
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltung
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVoraus
  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrennt
  • Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
  • Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbe
  • Der an die Stelle des weggefallenen Abkömmlings tretende Abkömmling (§ 2051 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnDieStelleTretenderAbkoemmling
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaft
  • Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglich
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeit
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungen
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErben
  • Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblich
  • Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzung
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Ein überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhanden
  • Gehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStamm
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStamm
  • Gehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegatten
  • Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, als besonderer Erbteil (§ 1935)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErhoehungIstBesondererErbteil
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegen
  • Die Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruch
  • Ein gesetzlicher Erbe ist vor oder nach dem Erbfall weggefallen (§ 1935 Satz 1, § 1953)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesetzlicherErbeWeggefallen
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasser
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteil
  • Dem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteil
  • Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Inventarerrichtung
  • Erhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfte
  • Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErben
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Miterbe
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteilt
  • Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlich
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlich
  • Die an die Stelle des Vorverstorbenen tretenden Abkömmlinge erben seinen Anteil zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1925 Abs. 3; § 1926 Abs. 5): der Anteil bleibt unter dem Haupt desselben Stammes (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammDesUnterstamms
  • Jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKind
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechte
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
  • Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlich
  • Ein Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhanden
calc.kinship
  • the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
  • child

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Child
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • a family with a parent edge is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdge
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed
  • grandchild — a person whose ancestor of depth 2 is this person

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandchild
  • grandparent — ancestor of depth 2

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Grandparent
  • half siblings: exactly one common effective parent, distinct persons

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#HalfSibling
  • degree of kinship — the smallest candidate

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#KinDegree
  • ascending line: the second person is an ancestor of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineAscending
  • collateral line: there is a common ancestor, but neither person is an ancestor of the other

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineCollateral
  • descending line: the second person is a descendant of the first

    Identifier
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  • the child is a member of the graph

    Identifier
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  • the parent is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsParent
  • the spouse is a member of the graph

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  • the spouse is a member of the graph

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  • nephew or niece — a person to whom this person is uncle or aunt

    Identifier
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  • parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Parent
  • Roman count: the degree through a common ancestor is the sum of the depths

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  • the person is their own ancestor of depth 0

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  • half sibling

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SiblingHalf
  • spouses, forward reading

    Identifier
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SourcesExcerpts: 34

paragraph/1353

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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      "text": "§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft"
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      "text": "§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft\n(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.\n(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.\n"
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paragraph/1355

§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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paragraph/1356

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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paragraph/1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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paragraph/1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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paragraph/1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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paragraph/1364

§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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paragraph/1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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paragraph/1922

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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      "text": "§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge\n(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.\n(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.\n"
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paragraph/1923

§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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    }
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paragraph/1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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paragraph/1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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paragraph/1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1935

§ 1935 Folgen der Erbteilserhöhung Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1942

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1952

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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paragraph/1953

§ 1953 Wirkung der Ausschlagung (1) Wird die Erbschaft ausgeschlagen, so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. (3) Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist. Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
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    }
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/1993

§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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paragraph/2032

§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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paragraph/2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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paragraph/2042

§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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paragraph/2047

§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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paragraph/2050

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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paragraph/2051

§ 2051 Ausgleichungspflicht bei Wegfall eines Abkömmlings (1) Fällt ein Abkömmling, der als Erbe zur Ausgleichung verpflichtet sein würde, vor oder nach dem Erbfall weg, so ist wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet. (2) Hat der Erblasser für den wegfallenden Abkömmling einen Ersatzerben eingesetzt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dieser nicht mehr erhalten soll, als der Abkömmling unter Berücksichtigung der Ausgleichungspflicht erhalten würde.
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    }
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paragraph/2057

§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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      "text": "§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings\n(1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat.\n(2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind.\n(3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht.\n(4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.\n"
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paragraph/2062

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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  • de.bgb.fristen
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Die gesetzlichen Erbteile sind 1/2, 1/4 und 1/8. Zusammen ergeben sie eins.

Condition

Pflichtteil der enterbten Tochter: als Geldbetrag festgestellt

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Established

Input parameters

What we are finding

Pflichtteil: Geldanspruch gegen den Erben in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1), berechnet auf den Nachlasswert (§ 2311), einmal auf den Cent gerundet (Politik des Pakets)

EC125000 EUR

Input facts

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: Ep: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    e: Etag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: Ef: F
  • Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: Eehe: EHE
  • Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: EHEerster: Dzweiter: S
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: S
  • Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: EHE
  • Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: Felternteil: Dkind: C1
  • Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: Ep: C1
  • Die Person ist durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

    e: Ep: C1
  • Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1) — Schätzung nach Abs. 2 ist Welle B5

    e: Ewert: 100000 EUR
Original data · JSON
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Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path43 steps

  1. 1

    Die Person ist durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  2. 2

    Leibliche Abstammung: Elternteil und Kind (§ 1589 Abs. 1, § 1591, § 1592)

    f: urn:de:bgb:p2:F; elternteil: urn:de:bgb:p2:D; kind: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  3. 3

    Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    parent edge: by blood or by adoption: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1; kind: urn:law:calc:kinship#Blood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
    rule
  4. 4

    the child is a member of the graph

    the person is a member of the family graph: family: urn:de:bgb:p2:F; person: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsChild
    rule
  5. 5

    the person is their own ancestor of depth 0

    ancestor of the person at the given depth; depth 0 is the person themselves: family: urn:de:bgb:p2:F; ancestor: urn:de:bgb:p2:C1; person: urn:de:bgb:p2:C1; depth: 0

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SelfAtDepthZero
    rule
  6. 6

    Ehe des Erblassers, die beim Erbfall bestand (§ 1931; Ausschluss nach § 1933 — Welle B5)

    e: urn:de:bgb:p2:E; ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  7. 7

    Ehegatten der Ehe (Angabe in einer Richtung, gelesen in beiden)

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; erster: urn:de:bgb:p2:D; zweiter: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  8. 8

    Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    der andere Ehegatte: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; p: urn:de:bgb:p2:D; anderer: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1353

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
    rule
  9. 9

    Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:D

    case fact
  10. 10

    Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Der Güterstand ist durch den Tod dieses Ehegatten beendet (§ 1371 Abs. 1) — geliefert vom Erbfall (de.bgb.erbfolge): ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; verstorbener: urn:de:bgb:p2:D

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
    rule
  11. 11

    Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    e: urn:de:bgb:p2:E; f: urn:de:bgb:p2:F

    case fact
  12. 12

    Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    adoption policy: replaces the blood branch or adds to it: family: urn:de:bgb:p2:F; policy: urn:law:calc:kinship#ReplacesBlood

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
    rule
  13. 13

    under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    effective parent link given the adoption policy: family: urn:de:bgb:p2:F; parent: urn:de:bgb:p2:D; child: urn:de:bgb:p2:C1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
    rule
  14. 14

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    spouses (the edge is given one way, read both ways): family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:D; second: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
    rule
  15. 15

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Stellung im Stammbaum der Erbfolge der angegebenen Ordnung (§§ 1924–1926): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
    rule
  16. 16

    Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    depth cap of ancestors to which kinship is counted: family: urn:de:bgb:p2:F; cap: 12

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
    rule
  17. 17

    the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    1 = 0 + 1

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
    rule
  18. 18

    Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Abkömmling des Erblassers in der angegebenen Generation (§ 1924 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; generation: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
    rule
  19. 19

    spouses, reverse reading

    spouses, both ways: family: urn:de:bgb:p2:F; first: urn:de:bgb:p2:S; second: urn:de:bgb:p2:D

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
    rule
  20. 20

    Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Haupt eines Stammes der Ordnung: Kind (1), Elternteil (2) oder Großelternteil (3) des Erblassers — nicht ein Abkömmling, der an die Stelle eines Vorverstorbenen tritt: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
    rule
  21. 21

    Die Ehegatten haben durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1) — ausdrückliche Angabe; das Fehlen einer Angabe ist keine Verneinung

    ehe: urn:de:bgb:p2:EHE

    case fact
  22. 22

    Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Güterstand, in dem die Ehegatten leben: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; g: urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Zugewinngemeinschaft

    para. 1363

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
    rule
  23. 23

    Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): Zugewinngemeinschaft, durch den Tod beendet: ehe: urn:de:bgb:p2:EHE; ueberlebender: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1371

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
    rule
  24. 24

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    case fact
  25. 25

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  26. 26

    Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Knoten, der zur Zeit des Erbfalls lebt: erbt kraft eigenen Rechts (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
    rule
  27. 27

    Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1)

    Pflichtteilsberechtigter: Abkömmling, Elternteil oder Ehegatte des Erblassers, durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen (§ 2303 Abs. 1, 2): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1

    para. 2303

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsberechtigterAbkoemmling
    rule
  28. 28

    Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Der Stamm dieses Knotens ist besetzt: der Knoten lebt, oder ein Abkömmling tritt an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; ordnung: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
    rule
  29. 29

    Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    In dieser Ordnung ist ein Verwandter vorhanden (§ 1930): e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
    rule
  30. 30

    Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930): die berufene Ordnung: e: urn:de:bgb:p2:E; ordnung: 1

    para. 1930

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
    rule
  31. 31

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Zahl der besetzten Stämme der Kinder des Erblassers (§ 1924 Abs. 3, 4; § 1931 Abs. 4): e: urn:de:bgb:p2:E; k: 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
    rule
  32. 32

    Die Person lebt zur Zeit des Erbfalls (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    case fact
  33. 33

    Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1923

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
    rule
  34. 34

    Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Überlebender Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
    rule
  35. 35

    Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Die Erhöhung des Erbteils um ein Viertel nach § 1371 Abs. 1 ist anwendbar (§ 1931 Abs. 3): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
    rule
  36. 36

    Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten als Bruch (§ 1931 Abs. 1, 2, 4; § 1371 Abs. 1): e: urn:de:bgb:p2:E; s: urn:de:bgb:p2:S; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
    rule
  37. 37

    Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    1 = 2 − 1

    para. 1931

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
    rule
  38. 38

    Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    2 = 2 × 1

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
    rule
  39. 39

    Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Gesetzlicher Erbteil des Erben als Bruch aus Zähler und Nenner: e: urn:de:bgb:p2:E; p: urn:de:bgb:p2:C1; zaehler: 1; nenner: 2

    para. 1924

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
    rule
  40. 40

    Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2); der Erbteil wird mit den durch Verfügung Ausgeschlossenen festgestellt (§ 2310 Satz 1)

    4 = 2 × 2

    para. 2303

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsquoteHaelfte
    rule
  41. 41

    Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls (§ 2311 Abs. 1 Satz 1) — Schätzung nach Abs. 2 ist Welle B5

    e: urn:de:bgb:p2:E; wert: 100000 EUR

    case fact
  42. 42

    Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 Satz 1): Nachlasswert × Quote, einmal auf den Cent gerundet (kaufmännisch; Politik des Pakets, keine Norm)

    25000 EUR = rounded division(100000 EUR × 1, 4 × 1, 2, HALF_UP)

    para. 2311

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilAlsGeld
    rule
  43. 43

    Query evaluation

    query

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Rules on the saved proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des ersten ist der zweite

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonErstem
  • Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben (§ 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#ErhoehungDesErbteils
  • Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#GesetzlicherGueterstand
de.bgb.erbfolge
  • Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 Abs. 1): Nachfahre in der n-ten Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Abkoemmling
  • Abkömmlinge sind die durch Abstammung Verbundenen (§ 1924 Abs. 1, § 1589 Abs. 1): leibliche Abstammung ist eine Blutkante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbstammungIstKante
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist gesetzlicher Erbe (§ 1931 Abs. 1): die beim Erbfall bestehende Ehe ist eine Ehekante des Graphen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EheIstKante
  • Ein Viertel neben Verwandten der ersten Ordnung (§ 1931 Abs. 1 Satz 1), erhöht um ein Viertel der Erbschaft (§ 1371 Abs. 1): die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteNebenErsterOrdnungHaelfte
  • Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Knoten erbt kraft eigenen Rechts und schließt die durch ihn Verwandten aus (§ 1923 Abs. 1, § 1924 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbeVonEigenemRecht
  • Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erbfaehig
  • Der lebende Knoten erhält den Anteil seines Stammes (§ 1924 Abs. 2, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilVonEigenemRecht
  • Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt (§ 1931 Abs. 3): die Erhöhung um ein Viertel gilt, wenn de.bgb.ehe sie für den überlebenden Ehegatten ausspricht

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Erhoehung1371Anwendbar
  • Die erste Ordnung ist berufen, wenn sie besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErsteOrdnungBerufen
  • Mit dem Tod des Erblassers endet der Güterstand seiner Ehe (§ 1931 Abs. 3, § 1371 Abs. 1): Eingabe für de.bgb.ehe

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GueterstandDurchTodBeendet
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); jedes Kind des Erblassers ist ein Stamm der ersten Ordnung

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#KnotenKind
  • Erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), verbleiben den Kindern k von k + 1 Teilen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseBeiGuetertrennungGleicheTeile
  • Ein Verwandter der Ordnung ist vorhanden, wenn ein Stamm der Ordnung besetzt ist (§ 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#OrdnungBesetzt
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Der Stamm eines lebenden Knotens ist besetzt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammBesetztDurchLebenden
  • Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4); an die Stelle eines vorverstorbenen Kindes tritt sein Stamm (Abs. 3): jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilKind
  • Jedes Kind des Erblassers ist Haupt eines Stammes der ersten Ordnung (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammhauptKind
  • Der überlebende Ehegatte des Erblassers (§ 1931 Abs. 1): Ehegatte der beim Erbfall bestehenden Ehe, der zur Zeit des Erbfalls lebt

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#UeberlebenderEhegatte
  • Zahl der besetzten Stämme der Kinder (§ 1924 Abs. 3, 4)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ZahlDerKinderstaemme
de.bgb.verfuegungen
  • Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt (§ 2311 Abs. 1 Satz 1): Nachlasswert × Quote, einmal auf den Cent gerundet (kaufmännisch; Politik des Pakets, keine Norm)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilAlsGeld
  • Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsberechtigterAbkoemmling
  • Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2); der Erbteil wird mit den durch Verfügung Ausgeschlossenen festgestellt (§ 2310 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsquoteHaelfte
calc.kinship
  • the parent of an ancestor of depth d is an ancestor of depth d + 1, within the depth cap

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#AncestorStep
  • under the “replaces” policy, the blood parent is effective until the child has an adoptive parent

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#BloodParentEffectiveWhenNotAdopted
  • the child is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsChild
  • the person is their own ancestor of depth 0

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SelfAtDepthZero
  • spouses, reverse reading

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#SpousesBackward
Other rules in the evaluation65

Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.

de.bgb.ehe
  • Der andere Ehegatte des zweiten ist der erste

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#AndererEhegatteVonZweitem
  • Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein (§ 1356 Abs. 2 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#BeideZurErwerbstaetigkeitBerechtigt
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): erster Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteErster
  • Die Ehe wird von zwei Personen geschlossen (§ 1353 Abs. 1): zweiter Ehegatte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhegatteZweiter
  • Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung (§ 1353 Abs. 1 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#EhelicheLebensgemeinschaft
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#FamilienunterhaltVerpflichtung
  • Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung (§ 1355 Abs. 1 Satz 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#KeinEhenameKeinNamenswechsel
  • Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt (§ 1364)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#SelbstaendigeVermoegensverwaltung
  • Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen (§ 1360a Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#UnterhaltImVoraus
  • Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet (§ 1363 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#VermoegenBleibtGetrennt
  • Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden (§ 1360a Abs. 3); sie stehen in `de.bgb.verwandtschaft` und werden hier nicht nachgebaut

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-ehe#Verweisung1613Bis1615
de.bgb.erbfolge
  • Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen (§ 2050 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AbkoemmlingAlsGesetzlicherErbe
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft, § 1942 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnfallDerErbschaft
  • Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist (§ 1946)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeOderAusschlagungMoeglich
  • Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt (§ 2042 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuseinandersetzungJederzeit
  • Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat; die §§ 260, 261 finden entsprechende Anwendung (§ 2057)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AuskunftUeberZuwendungen
  • Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1); der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen (Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtDesErben
  • Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich (§ 1952 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AusschlagungsrechtVererblich
  • Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041 (§ 2032 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#BisZurAuseinandersetzung
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Ein überlebender Ehegatte ist vorhanden (§ 1931 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EhegatteVorhanden
  • Gehört der Erbe nur einem Stamm an und erbt er nicht zugleich als Ehegatte, so ist sein Erbteil der Anteil dieses Stammes (§ 1927 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#EinErbteilAusEinemStamm
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Erbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbschaftVollstaendigVerteilt
  • Der Erbteil als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAlsBruch
  • Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung einem Stamm angehört, erhält den in diesem Stamm ihm zufallenden Anteil (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilAusStamm
  • Gesetzlicher Erbteil des überlebenden Ehegatten (§ 1931, § 1371 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesEhegatten
  • Gehört der Ehegatte nicht zu den erbberechtigten Verwandten, so ist sein Erbteil der Ehegattenerbteil (§ 1931, § 1934 im Umkehrschluss)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbteilDesNurEhegatten
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GemeinschaftlichesVermoegen
  • Die Summe der besonderen Erbteile als exakter Bruch: Zähler durch Nenner

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GesamterbteilAlsBruch
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, § 1928 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradZumErblasser
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Dem überlebenden Ehegatten fällt ein Erbteil als Ehegatte zu (§ 1931)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatEhegattenerbteil
  • Dem Erben fällt ein Anteil als Verwandter zu (§§ 1924–1927)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#HatStammerbteil
  • Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung, § 1993)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Inventarerrichtung
  • Erhält der Ehegatte die Hälfte, verbleibt den Verwandten die Hälfte

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MasseNebenHaelfte
  • Der Erblasser hinterlässt mehrere Erben (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#MehrereErben
  • Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so ist jeder von ihnen Miterbe (§ 2032 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Miterbe
  • Mit dem Tode einer Person geht deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über (§ 1922 Abs. 1): die Summe der Gesamterbteile ist eins

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassVollstaendigVerteilt
  • Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden (§ 2062 Halbsatz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#NachlassverwaltungNurGemeinschaftlich
  • Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich (§ 2047 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#SchriftstueckeGemeinschaftlich
  • Jeder besetzte Kinderstamm erhält die Masse durch die Zahl der Stämme (§ 1924 Abs. 3, 4); der Anteil wird unter dem Haupt seines Stammes geführt (§ 1927 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#StammanteilImStammKind
  • Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung (§ 2038 Abs. 2 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#TeilungDerFruechte
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
  • Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwaltungGemeinschaftlich
  • Ein Verwandter ist vorhanden, wenn eine Ordnung besetzt ist (§ 1936 Satz 1, § 1930)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerwandterVorhanden
de.bgb.verfuegungen
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsanspruchEntstehtMitErbfall
  • Der Anspruch ist vererblich und übertragbar (§ 2317 Abs. 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsanspruchIstUebertragbar
  • Pflichtteilsquote als exakter Bruch

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#PflichtteilsquoteAlsBruch
calc.kinship
  • child

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#Child
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • a family with a parent edge is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByEdge
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed
  • degree of kinship — the smallest candidate

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#KinDegree
  • ascending line: the second person is an ancestor of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineAscending
  • descending line: the second person is a descendant of the first

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#LineDescending
  • the parent is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsParent
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#MemberAsSpouseFirst
  • the spouse is a member of the graph

    Identifier
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SourcesExcerpts: 34

paragraph/1353

§ 1353 Eheliche Lebensgemeinschaft (1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung. (2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.
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paragraph/1355

§ 1355 Ehename (1) Die Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Die Ehegatten führen den von ihnen bestimmten Ehenamen. Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. (2) Zum Ehenamen können die Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen: 1. den Geburtsnamen (Absatz 6) eines Ehegatten, 2. den zur Zeit der Erklärung geführten Familiennamen eines Ehegatten oder 3. einen aus den Namen (Nummer 1 oder 2) beider Ehegatten gebildeten Doppelnamen. Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 werden die für den Doppelnamen herangezogenen Namen durch einen Bindestrich verbunden, es sei denn, die Ehegatten bestimmen mit der Erklärung nach Satz 1, dass die Namen nicht durch einen Bindestrich verbunden werden. (3) Besteht der Name, der nach Absatz 2 allein oder als einer der Namen eines Doppelnamens zum Ehenamen bestimmt werden soll, aus mehreren Namen, so gilt zusätzlich: 1. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 können anstelle des gesamten Namens auch nur einer oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zum Ehenamen bestimmt werden, 2. im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf nur einer der Namen, aus denen der Name besteht, für die Bildung des Doppelnamens herangezogen werden. (4) Die Bestimmung des Ehenamens soll bei der Eheschließung erfolgen. Wird die Erklärung später abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden. (5) Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, die öffentlich beglaubigt werden muss, 1. seinen Geburtsnamen (Absatz 6) wieder annehmen, 2. den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder 3. dem Ehenamen einen Begleitnamen (§ 1355a) voranstellen oder anfügen; § 1355a gilt entsprechend. (6) Geburtsname ist der Familienname, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 einzutragen ist.
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paragraph/1356

§ 1356 Haushaltsführung, Erwerbstätigkeit (1) Die Ehegatten regeln die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen. Ist die Haushaltsführung einem der Ehegatten überlassen, so leitet dieser den Haushalt in eigener Verantwortung. (2) Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein. Bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit haben sie auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie die gebotene Rücksicht zu nehmen.
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paragraph/1360

§ 1360 Verpflichtung zum Familienunterhalt Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.
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paragraph/1360a

§ 1360a Umfang der Unterhaltspflicht (1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. (2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen. (3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden. (4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
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paragraph/1363

§ 1363 Zugewinngemeinschaft (1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. (2) Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen; dies gilt auch für Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
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paragraph/1364

§ 1364 Vermögensverwaltung Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.
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paragraph/1371

§ 1371 Zugewinnausgleich im Todesfall (1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben. (2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. (3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. (4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.
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paragraph/1922

§ 1922 Gesamtrechtsnachfolge (1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
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paragraph/1923

§ 1923 Erbfähigkeit (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1927

§ 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1928

§ 1928 Gesetzliche Erben vierter Ordnung (1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. (3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1930

§ 1930 Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
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paragraph/1931

§ 1931 Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde. (2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft. (3) Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt. (4) Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, so erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3 gilt auch in diesem Falle.
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paragraph/1934

§ 1934 Erbrecht des verwandten Ehegatten Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1942

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft). (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1952

§ 1952 Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts (1) Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich. (2) Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist. (3) Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/1993

§ 1993 Inventarerrichtung Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).
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paragraph/2032

§ 2032 Erbengemeinschaft (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.
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paragraph/2038

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses (1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. (2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
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paragraph/2042

§ 2042 Auseinandersetzung (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.
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paragraph/2047

§ 2047 Verteilung des Überschusses (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich.
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paragraph/2050

§ 2050 Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben (1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat. (2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben. (3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.
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paragraph/2057

§ 2057 Auskunftspflicht Jeder Miterbe ist verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 zur Ausgleichung zu bringen hat. Die Vorschriften der §§ 260, 261 über die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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paragraph/2062

§ 2062 Antrag auf Nachlassverwaltung Die Anordnung einer Nachlassverwaltung kann von den Erben nur gemeinschaftlich beantragt werden; sie ist ausgeschlossen, wenn der Nachlass geteilt ist.
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paragraph/2303

§ 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
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paragraph/2311

§ 2311 Wert des Nachlasses (1) Der Berechnung des Pflichtteils wird der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt. Bei der Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings und der Eltern des Erblassers bleibt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Voraus außer Ansatz. (2) Der Wert ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Eine vom Erblasser getroffene Wertbestimmung ist nicht maßgebend.
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paragraph/2317

§ 2317 Entstehung und Übertragbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.
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Der Pflichtteil der enterbten Tochter ist als Geldbetrag festgestellt.

Condition

Entziehung des Pflichtteils: dem Gericht vorbehalten

Jurisdiction DeutschlandLaw as of 2026-09-17

Calculation result

Judgment required

Judgment requests

  • authority
    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:0
    Condition
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    request
    Arguments
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      E
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      C1
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    Court
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    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:1
    Condition
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    Arguments
    • Identifier
      E
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    • Identifier
      C1
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    teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333
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    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:2
    Condition
    trachtet_nach_dem_leben_2333
    Include proof
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    Arguments
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      E
      Type
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    • Identifier
      C1
      Type
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    Polarity
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    relation
    trachtet_nach_dem_leben_2333
  • authority
    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:3
    Condition
    unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333
    Include proof
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:7732a53f89c8334cbd70c48e5907a21b4d2ecf660dcf2145560c0e559159a458
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    Arguments
    • Identifier
      E
      Type
      entity_ref
    • Identifier
      C1
      Type
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    Polarity
    positive
    relation
    unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333

Input parameters

What we are finding

Der Pflichtteil kann aus dem festgestellten Grund entzogen werden (§ 2333 Abs. 1)

EC1

Input facts

  • Erbfall (§ 1922 Abs. 1): der Tod einer Person, mit dem ihr Vermögen als Ganzes übergeht

    e: E

    Subject shared by the facts below

  • Erblasser: die Person, mit deren Tod der Erbfall eintritt (§ 1922 Abs. 1)

    p: D
  • Tag des Erbfalls (§ 1922 Abs. 1)

    tag: 1 March 2026
  • Graph der Familie des Erblassers, nach dem die Verwandtschaft berechnet wird

    f: F
  • Der Erblasser hat die Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung angeordnet (§ 2336 Abs. 1)

    e: Ep: C1
Original data · JSON
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}
Why this resultApplied rules and conditions

Derivation path5 steps

  1. 1

    judgment

    • accepted externally
    accepted externally
  2. 2

    judgment

    • accepted externally
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  3. 3

    judgment

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  4. 4

    judgment

    • accepted externally
    accepted externally
  5. 5

    Query evaluation

    query

verified by the engine: 1 · case fact: 0 · accepted externally: 4 · Full graph: 22 nodes

Steps of the saved proof from the case facts to the answer. Formulas are shown as written in the norm with bound values substituted; the page recomputes nothing.

Applied rules13
de.bgb.erbfolge
  • Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte (§ 1755 Abs. 1): die Adoption ersetzt die Blutlinie — Politik des Rechners; die Annahme Volljähriger (§ 1770) ist Welle B5

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#AnnahmeErsetztVerwandtschaft
  • Die ersten 30 Tage nach dem Eintritt des Erbfalls (§ 1969 Abs. 1 Satz 1); der Tag des Erbfalls wird nicht mitgerechnet (§ 187 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#DreissigTage
  • Erbfall seit dem 1. Januar 2010: die Vorschriften der seit diesem Tag geltenden Fassung gelten (EGBGB Art. 229 § 23 Abs. 4 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallAb2010
  • Der Erbfall ist mit dem Tode des Erblassers eingetreten (§ 1946, § 1922 Abs. 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbfallEingetreten
  • Im Übrigen erbt der Bund (§ 1936 Satz 2)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#ErbrechtDesBundes
  • Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs. 1 Satz 3, Paket de.bgb.verwandtschaft): römische Zählung — technische Politik des Rechners, von den Ordnungen 1–3 nicht gelesen

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#GradzaehlungNachGeburten
  • Technische Rechentiefe des Rechners, keine Norm: § 1929 kennt keine Grenze der Ordnungen; der Pilot rechnet Vorfahren bis zur zwölften Generation

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#Rechentiefe
  • Fünf Jahre nach dem Erbfall (§ 1974 Abs. 1 Satz 1)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-erbfolge#VerschweigungsfristFuenfJahre
de.bgb.verfuegungen
  • Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 3)

    Identifier
    urn:de:corpus:clir:bgb-verfuegungen#BeweislastDerEntziehung
calc.kinship
  • a family with an adoption policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByAdoption
  • a family with a depth cap is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByCap
  • a family with a degree-count policy is subject to check

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#DeclaredByDegree
  • the family is well-formed: no defect is derived

    Identifier
    urn:law:calc:kinship#FamilyWellformed

Judgment requests

  • authority
    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:0
    Condition
    schwere_vorsaetzliche_straftat_2333
    Include proof
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:359e0a5f3032f5c4c05d88758d961c2bc59ea6b8c17416a071771acdda69c9b9
    request
    Arguments
    • Identifier
      E
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    • Identifier
      C1
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    schwere_vorsaetzliche_straftat_2333
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    Court
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    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:1
    Condition
    teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333
    Include proof
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    request
    Arguments
    • Identifier
      E
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    • Identifier
      C1
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    Polarity
    positive
    relation
    teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333
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    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:2
    Condition
    trachtet_nach_dem_leben_2333
    Include proof
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:fe0788c4703ef050d0617b81f1175cf8457cd8cd10298c23f76d5eabb8cd92b2
    request
    Arguments
    • Identifier
      E
      Type
      entity_ref
    • Identifier
      C1
      Type
      entity_ref
    Polarity
    positive
    relation
    trachtet_nach_dem_leben_2333
  • authority
    Court
    Identifier
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:3
    Condition
    unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333
    Include proof
    case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:7732a53f89c8334cbd70c48e5907a21b4d2ecf660dcf2145560c0e559159a458
    request
    Arguments
    • Identifier
      E
      Type
      entity_ref
    • Identifier
      C1
      Type
      entity_ref
    Polarity
    positive
    relation
    unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333

Proof graph

Proof graph · 2 layer
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Proof nodes: 22 · assertion 4, rule_application 13, judgment 4, query_evaluation 1

assertion · urn:proof:assert:urn:law:examples:de:bgb:erbfolge-und-pflichtteil#entziehung
attributes
assertion
entziehung
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
entziehung_durch_verfuegung_2336
evidence
—
Identifier
entziehung
Type
assertion
Premises
—
sourceAnchors
—
rule_application · urn:proof:apply:BeweislastDerEntziehung:a060abb407d91969fc4fd3df994a247df656e61e81e35b99f91c96ca28f29816
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
beweislast_entziehung_beim_geltendmachenden
evidence
—
Identifier
a060abb407d91969fc4fd3df994a247df656e61e81e35b99f91c96ca28f29816
Type
rule_application
Premises
  • entziehung
Rule
BeweislastDerEntziehung
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Identifier
C1
Type
entity_ref
assertion · urn:proof:assert:urn:law:examples:de:bgb:erbfolge-und-pflichtteil#erblasser
attributes
assertion
erblasser
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    D
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
erblasser
evidence
—
Identifier
erblasser
Type
assertion
Premises
—
sourceAnchors
—
rule_application · urn:proof:apply:ErbrechtDesBundes:31f1fecd3f6996fabc7461b9fbb76cde5808750f5cd8facbc9e81453ab4adb05
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
erbrecht_des_bundes
evidence
—
Identifier
31f1fecd3f6996fabc7461b9fbb76cde5808750f5cd8facbc9e81453ab4adb05
Type
rule_application
Premises
  • erblasser
Rule
ErbrechtDesBundes
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Identifier
D
Type
entity_ref
assertion · urn:proof:assert:urn:law:examples:de:bgb:erbfolge-und-pflichtteil#familie
attributes
assertion
familie
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
familie
evidence
—
Identifier
familie
Type
assertion
Premises
—
sourceAnchors
—
rule_application · urn:proof:apply:AnnahmeErsetztVerwandtschaft:148cbcfc9d5198af56dbb3874948cadd62c13c756261cc8903ae3a55ac026749
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    ReplacesBlood
    Type
    const_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_adoption_effect
evidence
—
Identifier
148cbcfc9d5198af56dbb3874948cadd62c13c756261cc8903ae3a55ac026749
Type
rule_application
Premises
  • familie
Rule
AnnahmeErsetztVerwandtschaft
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Identifier
F
Type
entity_ref
rule_application · urn:proof:apply:DeclaredByAdoption:384f26f0b27af13dec302a10ca972465ca7a1984113e2a3a10d59b2e6651d351
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_declared
evidence
—
Identifier
384f26f0b27af13dec302a10ca972465ca7a1984113e2a3a10d59b2e6651d351
Type
rule_application
Premises
  • 148cbcfc9d5198af56dbb3874948cadd62c13c756261cc8903ae3a55ac026749
Rule
DeclaredByAdoption
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
F
Type
entity_ref
v1
Identifier
ReplacesBlood
Type
const_ref
rule_application · urn:proof:apply:FamilyWellformed:19bf3cce9114dd712f4067bcf1488126baedfa341346142cf2a1621703becfea
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_wellformed
evidence
—
Identifier
19bf3cce9114dd712f4067bcf1488126baedfa341346142cf2a1621703becfea
Type
rule_application
Premises
  • 384f26f0b27af13dec302a10ca972465ca7a1984113e2a3a10d59b2e6651d351
Rule
FamilyWellformed
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
F
Type
entity_ref
rule_application · urn:proof:apply:GradzaehlungNachGeburten:c43bcdcc501d2a13b033155a70715dca3ba7385f8f1aabd68ffaf7a84cf1a133
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    Roman
    Type
    const_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_degree_count
evidence
—
Identifier
c43bcdcc501d2a13b033155a70715dca3ba7385f8f1aabd68ffaf7a84cf1a133
Type
rule_application
Premises
  • familie
Rule
GradzaehlungNachGeburten
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Identifier
F
Type
entity_ref
rule_application · urn:proof:apply:DeclaredByDegree:0964b7b2ac5b52296f5fa8e62f2acd5a714c467b7f4feb0709972df942cff3c9
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_declared
evidence
—
Identifier
0964b7b2ac5b52296f5fa8e62f2acd5a714c467b7f4feb0709972df942cff3c9
Type
rule_application
Premises
  • c43bcdcc501d2a13b033155a70715dca3ba7385f8f1aabd68ffaf7a84cf1a133
Rule
DeclaredByDegree
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
F
Type
entity_ref
v1
Identifier
Roman
Type
const_ref
rule_application · urn:proof:apply:Rechentiefe:02cb75f171a5d75b1ab44ef25c7cabe274a5dbd6369022ddfaa14f37658aec68
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
  • Type
    value
    type
    name
    Integer
    value
    12
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_depth_cap
evidence
—
Identifier
02cb75f171a5d75b1ab44ef25c7cabe274a5dbd6369022ddfaa14f37658aec68
Type
rule_application
Premises
  • familie
Rule
Rechentiefe
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Identifier
F
Type
entity_ref
rule_application · urn:proof:apply:DeclaredByCap:b8c2ec9af65f07217fce8dac7814db8ce0b272bde7b45e1b9a8437db72fb950d
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    F
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
family_declared
evidence
—
Identifier
b8c2ec9af65f07217fce8dac7814db8ce0b272bde7b45e1b9a8437db72fb950d
Type
rule_application
Premises
  • 02cb75f171a5d75b1ab44ef25c7cabe274a5dbd6369022ddfaa14f37658aec68
Rule
DeclaredByCap
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
F
Type
entity_ref
v1
Type
value
type
name
Integer
value
12
assertion · urn:proof:assert:urn:law:examples:de:bgb:erbfolge-und-pflichtteil#tag
attributes
assertion
tag
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Type
    value
    type
    name
    Date
    value
    2026-03-01
Type
literal
Polarity
positive
Condition
erbfall_am
evidence
—
Identifier
tag
Type
assertion
Premises
—
sourceAnchors
—
rule_application · urn:proof:apply:DreissigTage:ef7a9199f8694c883bcbd81e45a5ccef08921e16d3d1448b437960f8859a1300
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Type
    value
    type
    name
    Date
    value
    2026-03-31
Type
literal
Polarity
positive
Condition
dreissigster_ende
evidence
—
Identifier
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Type
rule_application
Premises
  • tag
Rule
DreissigTage
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Type
value
type
name
Date
value
2026-03-01
rule_application · urn:proof:apply:ErbfallAb2010:1c26059b158c0bab3a797bcb5f28483a7a87350ea0f76cc311517ebcc1da926d
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
neue_fassung_ab_2010_anwendbar
evidence
—
Identifier
1c26059b158c0bab3a797bcb5f28483a7a87350ea0f76cc311517ebcc1da926d
Type
rule_application
Premises
  • tag
Rule
ErbfallAb2010
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Type
value
type
name
Date
value
2026-03-01
rule_application · urn:proof:apply:ErbfallEingetreten:68e9762ae7ece1c0b96b9913e296d9bd538f3223b54087957208535080f80b2b
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
erbfall_eingetreten
evidence
—
Identifier
68e9762ae7ece1c0b96b9913e296d9bd538f3223b54087957208535080f80b2b
Type
rule_application
Premises
  • tag
Rule
ErbfallEingetreten
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Type
value
type
name
Date
value
2026-03-01
rule_application · urn:proof:apply:VerschweigungsfristFuenfJahre:45ccbed84c3dfcd50ea7f76818c820f7779ae1761d008146d9d8d48a07ad56c6
attributes
—
conclusion
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Type
    value
    type
    name
    Date
    value
    2031-03-01
Type
literal
Polarity
positive
Condition
verschweigungsfrist_ende
evidence
—
Identifier
45ccbed84c3dfcd50ea7f76818c820f7779ae1761d008146d9d8d48a07ad56c6
Type
rule_application
Premises
  • tag
Rule
VerschweigungsfristFuenfJahre
sourceAnchors
—
substitution
v0
Identifier
E
Type
entity_ref
v1
Type
value
type
name
Date
value
2026-03-01
judgment · urn:proof:judgment:erbfolge-und-pflichtteil#case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:359e0a5f3032f5c4c05d88758d961c2bc59ea6b8c17416a071771acdda69c9b9
attributes
—
conclusion
authority
Court
literal
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
schwere_vorsaetzliche_straftat_2333
evidence
—
Identifier
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:359e0a5f3032f5c4c05d88758d961c2bc59ea6b8c17416a071771acdda69c9b9
Type
judgment
Premises
—
sourceAnchors
—
judgment · urn:proof:judgment:erbfolge-und-pflichtteil#case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:7732a53f89c8334cbd70c48e5907a21b4d2ecf660dcf2145560c0e559159a458
attributes
—
conclusion
authority
Court
literal
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
unterhaltspflicht_boesswillig_verletzt_2333
evidence
—
Identifier
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:7732a53f89c8334cbd70c48e5907a21b4d2ecf660dcf2145560c0e559159a458
Type
judgment
Premises
—
sourceAnchors
—
judgment · urn:proof:judgment:erbfolge-und-pflichtteil#case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:c860df3564fb1147f44eebaa7d4ad90e2245956a9f67c93573eaba881b25e2c4
attributes
—
conclusion
authority
Court
literal
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
teilhabe_am_nachlass_unzumutbar_2333
evidence
—
Identifier
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:c860df3564fb1147f44eebaa7d4ad90e2245956a9f67c93573eaba881b25e2c4
Type
judgment
Premises
—
sourceAnchors
—
judgment · urn:proof:judgment:erbfolge-und-pflichtteil#case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:fe0788c4703ef050d0617b81f1175cf8457cd8cd10298c23f76d5eabb8cd92b2
attributes
—
conclusion
authority
Court
literal
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
trachtet_nach_dem_leben_2333
evidence
—
Identifier
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:fe0788c4703ef050d0617b81f1175cf8457cd8cd10298c23f76d5eabb8cd92b2
Type
judgment
Premises
—
sourceAnchors
—
query_evaluation · urn:proof:query:erbfolge-und-pflichtteil#case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1
attributes
—
conclusion
literal
Arguments
  • Identifier
    E
    Type
    entity_ref
  • Identifier
    C1
    Type
    entity_ref
Type
literal
Polarity
positive
Condition
pflichtteil_entziehbar_2333
truthStatus
Not established
evidence
—
Identifier
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1
Type
query_evaluation
Premises
  • case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:359e0a5f3032f5c4c05d88758d961c2bc59ea6b8c17416a071771acdda69c9b9
  • case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:7732a53f89c8334cbd70c48e5907a21b4d2ecf660dcf2145560c0e559159a458
  • case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:c860df3564fb1147f44eebaa7d4ad90e2245956a9f67c93573eaba881b25e2c4
  • case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1:fe0788c4703ef050d0617b81f1175cf8457cd8cd10298c23f76d5eabb8cd92b2
sourceAnchors
—
Calendar and proof identifiers
Proof reference
case/EntziehungOffen/query/entziehbar-c1
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SourcesExcerpts: 7

paragraph/1924

§ 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung (1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. (2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. (3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen). (4) Kinder erben zu gleichen Teilen.
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paragraph/1936

§ 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
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paragraph/1946

§ 1946 Zeitpunkt für Annahme oder Ausschlagung Der Erbe kann die Erbschaft annehmen oder ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.
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paragraph/1969

§ 1969 Dreißigster (1) Der Erbe ist verpflichtet, Familienangehörigen des Erblassers, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehören und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang, wie der Erblasser es getan hat, Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten. Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen. (2) Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung.
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paragraph/1974

§ 1974 Verschweigungseinrede (1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit. (2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im Verhältnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der Gläubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen würde. (3) Soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.
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paragraph/2057a

§ 2057a Ausgleichungspflicht bei besonderen Leistungen eines Abkömmlings (1) Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann bei der Auseinandersetzung eine Ausgleichung unter den Abkömmlingen verlangen, die mit ihm als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen; § 2052 gilt entsprechend. Dies gilt auch für einen Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat. (2) Eine Ausgleichung kann nicht verlangt werden, wenn für die Leistungen ein angemessenes Entgelt gewährt oder vereinbart worden ist oder soweit dem Abkömmling wegen seiner Leistungen ein Anspruch aus anderem Rechtsgrund zusteht. Der Ausgleichungspflicht steht es nicht entgegen, wenn die Leistungen nach den §§ 1619, 1620 erbracht worden sind. (3) Die Ausgleichung ist so zu bemessen, wie es mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang der Leistungen und auf den Wert des Nachlasses der Billigkeit entspricht. (4) Bei der Auseinandersetzung wird der Ausgleichungsbetrag dem Erbteil des ausgleichungsberechtigten Miterben hinzugerechnet. Sämtliche Ausgleichungsbeträge werden vom Werte des Nachlasses abgezogen, soweit dieser den Miterben zukommt, unter denen die Ausgleichung stattfindet.
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paragraph/2336

§ 2336 Form, Beweislast, Unwirksamwerden (1) Die Entziehung des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung. (2) Der Grund der Entziehung muss zur Zeit der Errichtung bestehen und in der Verfügung angegeben werden. Für eine Entziehung nach § 2333 Absatz 1 Nummer 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen sein und der Grund für die Unzumutbarkeit vorliegen; beides muss in der Verfügung angegeben werden. (3) Der Beweis des Grundes liegt demjenigen ob, welcher die Entziehung geltend macht. (4) (weggefallen)
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  • de.bgb.core
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Technical dataFull response, parameters and checksums
Calculation status
REQUIRES_JUDGMENT
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Entziehung des Pflichtteils: dem Gericht vorbehalten

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Ohne gerichtliche Feststellung ist die Entziehung des Pflichtteils nicht entschieden.

How to cite

The snapshot is immutable: the SHA-256 of the downloadable JSON pins it, so no access date is needed.

Citation
“Gesetzliche Erbfolge: welche Bruchteile erhalten Ehegatte, Kind und Enkel, und bleibt die Entziehung des Pflichtteils ohne gerichtliche Feststellung offen?”. Arxo Lens, as of 2026-09-17. https://lens.arxo.io/a/b_705722b828bd6cf33049f6926b56acc3eeeb417cda73382cbc7a0bf85f4be91f. Snapshot SHA-256: 705722b828bd6cf33049f6926b56acc3eeeb417cda73382cbc7a0bf85f4be91f.
BibTeX
@misc{arxo-lens-b_705722b828bd,
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