Condition
Neue kürzere Frist: der Korridor gilt
Calculation result
Established
Input parameters
What we are finding
Die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden Anwendung: am Stichtag bestehender und noch nicht verjährter Anspruch (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB)
Input facts
Tag, an dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200)
a: a01tag: 10 March 1995Beginn der Verjährung nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; § 198 a.F.: Entstehung, § 201 a.F.: Schluss des Jahres)
a: a01tag: 10 March 1995Verjährungsfrist nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (z. B. § 195 a.F.: dreißig Jahre)
a: a01dauer: 30 calendar_yearVerjährungsfrist nach dem BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (z. B. § 195: drei Jahre) — im Pilot Eingabe, in Welle B2 aus de.bgb.fristen
a: a01dauer: 3 calendar_year
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}Why this resultApplied rules and conditions
Derivation path7 steps
- 1case fact
Verjährungsfrist nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (z. B. § 195 a.F.: dreißig Jahre)
a: urn:de:bgb:p4:a01; dauer: 30 calendar_year
- 2case fact
Beginn der Verjährung nach dem BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB; § 198 a.F.: Entstehung, § 201 a.F.: Schluss des Jahres)
a: urn:de:bgb:p4:a01; tag: 10 March 1995
- 3rule
Der Beginn der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem bisherigen Recht (Abs. 1 Satz 2); die alte Frist endet mit dem entsprechenden Tag (§ 188 Abs. 2 BGB)
10 March 2025 = add calendar period(10 March 1995, 30 calendar_year)
para. 6
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#AlteFristEnde - 4case fact
Tag, an dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, § 200)
a: urn:de:bgb:p4:a01; tag: 10 March 1995
- 5rule
Am 1. Januar 2002 bestehender Anspruch: vor diesem Tag entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1)
Der Anspruch bestand am 1. Januar 2002 (vor diesem Tag entstanden): a: urn:de:bgb:p4:a01
para. 6
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#AnspruchAmStichtagBestehend - 6rule
Die neuen Verjährungsvorschriften finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Abs. 1 Satz 1): die alte Frist war an diesem Tag noch nicht abgelaufen
Die Vorschriften über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden Anwendung: am Stichtag bestehender und noch nicht verjährter Anspruch (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB): a: urn:de:bgb:p4:a01
para. 6
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#KorridorAnwendbar - 7query
Query evaluation
verified by the engine: 4 · case fact: 3 · Full graph: 26 nodes
Steps of the saved proof from the case facts to the answer. Formulas are shown as written in the norm with bound values substituted; the page recomputes nothing.
Basis of this answer
Rules on the saved proof path for this answer.
de.bgb.uebergang
Der Beginn der Verjährung bestimmt sich für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem bisherigen Recht (Abs. 1 Satz 2); die alte Frist endet mit dem entsprechenden Tag (§ 188 Abs. 2 BGB)
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#AlteFristEndeAm 1. Januar 2002 bestehender Anspruch: vor diesem Tag entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1)
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#AnspruchAmStichtagBestehendDie neuen Verjährungsvorschriften finden auf die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung (Abs. 1 Satz 1): die alte Frist war an diesem Tag noch nicht abgelaufen
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#KorridorAnwendbar
Other rules in the evaluation18
Applied in the overall evaluation, but not on the proof path for this answer.
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen
Für den Tag der Entstehung des Anspruchs wird der Schluss des Jahres gesucht (§ 199 Abs. 1 Nr. 1)
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeGesuchtFuerEntstehungSchluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): der Kandidat ist der 31. Dezember, wenn sein Monat 31 Tage hat, der folgende Monat 31 Tage und der übernächste höchstens 29 — Dezember, Januar, Februar
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeIstDezemberSchluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 0 — Ende des 0. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat00Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 1 — Ende des 1. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat01Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 2 — Ende des 2. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat02Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 3 — Ende des 3. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat03Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 4 — Ende des 4. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat04Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 5 — Ende des 5. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat05Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 6 — Ende des 6. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat06Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 7 — Ende des 7. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat07Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 8 — Ende des 8. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat08Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 9 — Ende des 9. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat09Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 10 — Ende des 10. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat10Schluss des Jahres (§ 199 Abs. 1): Kandidat 11 — Ende des 11. Monats nach dem Monat des Tages
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-fristen#JahresendeKandidat11
de.bgb.uebergang
Die kürzere Frist wird von dem 1. Januar 2002 an berechnet (Abs. 4 Satz 1): der Stichtag wird mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 BGB), die Frist endet mit dem Vortag des entsprechenden Tages (§ 188 Abs. 2 BGB)
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#NeueFristAbStichtagWörtliche Lesart: der Beginn der kürzeren Frist ist stets der 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1)
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#NeueFristBeginnSturAbStichtagIst die neue Verjährungsfrist kürzer als die alte (Abs. 4 Satz 1): Vergleich der Fristen vom selben Beginn an
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#NeueFristKuerzerDie Verjährung ist mit dem Ablauf der vom 1. Januar 2002 an berechneten kürzeren Frist vollendet (Abs. 4 Satz 1), wenn die längere alte Frist nicht früher abläuft
Identifier
urn:de:corpus:clir:bgb-uebergang#VollendungMitKuerzererNeuerFrist
Proof graph
Proof nodes: 26 · assertion 4, rule_application 21, query_evaluation 1
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- Proof reference
- case/NeueFristAbStichtag/query/a01-korridor
Original reasoning · JSON
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paragraph/199
§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. (3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und 2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. Maßgeblich ist die früher endende Frist. (3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an. (4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. (5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
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"text": "§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen\n(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und\n2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.\n(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.\n(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren 1. ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und\n2. ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.\nMaßgeblich ist die früher endende Frist.\n(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.\n(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.\n(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.\n"
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}paragraph/6
§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt. (3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet. (5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind. (6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
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"text": "§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001\n(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.\n(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.\n(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.\n(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.\n(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.\n(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.\n"
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- Calculation status
- COMPUTED
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